Umlaufbeschluss #1732
Handlungsunfähigkeit des BzVo Niederbayern nach § 7b Abs. 3 Landessatzung und hilfsweise Ordnungsmaßnahme
Status: | Angenommen | Beginn: | 01.04.2015 |
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Priorität: | Hoch | Enddatum: | 01.04.2015 |
Zugewiesen an: | - | ||
Kategorie: | Beschluss | ||
Abst. Stellv. Vorsitzender: | Ja | Abst. PolGF: | Ja |
Abst. Generalsekretär: | Ja | Abst. Stellv. PolGF: | Ja |
Abst. Schatzmeister: | Ja | Abst. Beisitzer 1: | Ja |
Abst. Stellv. Schatzmeister: | Ja | Abst. Beisitzer 2: | Ja |
Beschreibung
Antragsteller: GeldPirat
Antrag:
Der Landesvorstand möge die Handlungsunfähigkeit des Vorstandes des Bezirksverbandes Niederbayern gemäß § 7b Abs. 3 der Landessatzung feststellen. Für den Fall, dass sich die Anwendbarkeit des § 7b Abs. 3 in einem Schiedsgerichtsverfahren wider Erwarten als nicht gegeben herausstellen sollte, möge der Landesvorstand hilfsweise gegen den Vorstand des Bezirksverbandes Niederbayern die Ordnungsmaßnahme der Amtsenthebung aussprechen. Die Ordnungsmaßnahme soll ihre Wirkung in dem Augenblick entfalten, in dem die Handlungsunfähigkeit nach § 7b durch einen Gerichtsbeschluss oder ein Gerichtsurteil aufgehoben werden sollte.
Anschließend übernimmt der Landesvorstand die Führung der Geschäfte des BzV Niederbayern kommissarisch.
Begründung:
Am 14.08.2014 wurde der § 7b in die Landessatzung aufgenommen, die 6 Monatsfrist nach § 7b Abs. 3 begann jedoch erst am 26.09.2014, nach einer einstweiligen Anordnung des BSG, nach der der Bezirksverband Niederbayern wieder als existierend anzusehen war und sein Vorstand handlungsfähig wurde.
Daraufhin war bis zum 25.01.2015 Roland Mulzer der Schatzmeister des BzV Niederbayern. In dieser Zeit legte er ein neues Girokonto an und tätigte sowohl über eine Bargeldkasse als auch über dieses Girokonto Einnahmen und Ausgaben für den Bezirksverband. Die Belege aus dieser Zeit wie auch der Bargeldbestand befinden sich noch immer in seinem Besitz. Kontovollmacht besitzen noch immer nur er und Peter Barth. Kenntnis von der Existenz der zu verbuchenden Vorgänge wurde erlangt anlässlich der Rechnungsprüfung im Rahmen des Bezirksparteitages am 25.01.2015.
Am 05.02.2015 verlor Roland Mulzer das Amt des stellv. Schatzmeister durch eine Ordnungsmaßnahme. Der Bezirksschatzmeister forderte anschließend Roland auf, die genannten Unterlagen an ihn zu übergeben. Roland ignorierte diese Aufforderung bislang.
Am 24.02.2015 wurde per Umlaufbeschluss des Bezirksvorstandes, jedoch gegen die Stimme des Bezirksschatzmeisters, Roland beauftragt, die in seinem Besitz befindlichen Unterlagen zu verwalten und für eine Verbuchung derselben zu sorgen. Der Vorstand wollte sich damit von der Pflicht befreien, die Unterlagen von Roland einzufordern. Dabei wurde jedoch übersehen, dass eine Beauftragung von Roland gar nicht möglich war, da ihm angesichts der OM zur Aberkennung der Fähigkeit ein Parteiamt zu bekleiden auch keine Beauftragungen mehr übertragen werden können. Siehe hierzu § 15 der Bundessatzung.
Bis zum 27.03.2015 wurden weder an den Bundes- noch an den Landesschatzmeister die erforderlichen Information zur Erstellung des Rechenschaftsberichtes 2014 weitergeleitet. Diese Weiterleitung war gemäß § 7b Abs. 3 Landessatzung notwendig, da der Bezirksschatzmeister über keinen eigenen Sagezugang verfügt.
Am 27.03.2015 wurde dies dem Bezirksvorstand zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, dies durch die Übergabe der Originalbelege bis zum 31.03.2015 24:00 Uhr zu heilen.
Am 30.03.2015 03:37 Uhr wurde dem Bezirks- und dem Landesschatzmeister eine E-Mail mit den Daten von 4 Bargeldvorgängen aus dem Zeitraum 24.08.2014 bis 08.10.2014 zugestellt. In der E-Mail wurde die Meinung vertreten, dass damit die 6 Monatsfrist des § 7b Abs. 3 erst am 08.04.2015 enden würde. Roland hat damit bewiesen, dass er vorsätzlich versucht, die Rechenschaftslegung des BzV Niederbayern für das Jahr 2014, die dieser laut § 3 der Finanzordnung der Bundessatzung bis zum 31.03.2015 zu leisten hat, zu vereiteln. Die Verantwortung dafür trägt jedoch der Bezirksvorstand selbst. Eine nicht vollständige Weiterleitung von vorhandenen Buchungsdaten erfüllt weder die Bedingungen des § 7b Abs. 3 der Landessatzung, noch die Bedingungen, die dem Bezirksvorstand am 27.03.2015 gestellt wurden. Angesichts des völlig zerrütteten Vertrauensverhältnisses zwischen dem Landesvorstand und Roland Mulzer muss der Landesschatzmeister darauf bestehen, vor der Verbuchung irgendwelcher Informationen, die von Roland kommen, die dazugehörigen Originalbelege überprüfen zu können.
Die Regelungen des § 7b der Landessatzung sind noch sehr neu und wurden noch in keinem Schiedsgerichtsverfahren bestritten. Es ist zu erwarten, dass der Bezirksvorstand gegen seine nun festzustellende Handlungsfähigkeit aufgrund § 7b mit einer Klage vor dem Landesschiedsgericht reagieren wird. Da sich der Bezirksvorstand darüber hinaus eines Verstoßes gegen den § 3 der Finanzordnung der Bundessatzung schuldig gemacht hat, sollte im Falle einer Aufhebung der Handlungsunfähigkeit gegen ihn hilfsweise die Ordnungsmaßnahme der Amtsenthebung ausgesprochen werden. Es ist zwar richtig, dass seit Bestehen des § 3 FO gegen diesen bereits unzählige Male von diversen Gliederungen verstoßen wurde, ohne dass dies durch eine Ordnungsmaßnahme geahndet wurde, der vorliegende Fall zeichnet sich jedoch durch Hartnäckigkeit und Vorsatz aus. Roland wurde in gleicher Angelegenheit bereits eine Ordnungsmaßnahme erteilt und dennoch beauftragte der Bezirksvorstand ihn, wohl wissend, dass damit auch seine fristgerechte Rechenschaftslegung gefährdet sein würde. Das vorsätzliche Verhalten, dass sich in der E-Mail vom 30.03.2015 von Roland ausdrückt ist voll und ganz durch den Bezirksvorstand zu verantworten, was auch ohne ein automatisches Eintreten der Handlungsunfähigkeit nach Landessatzung die Ordnungsmaßnahme der Amtsenthebung rechtfertigt.
Historie
#1 Von Thomas Knoblich vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Generalsekretär wurde auf Ja gesetzt
#2 Von Anonym vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Beisitzer 2 wurde auf Ja gesetzt
#3 Von Astrid Semm vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Stellv. Vorsitzender wurde auf Ja gesetzt
#4 Von Anonym vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Vorsitzender wurde auf Ja gesetzt
#5 Von Anonym vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Stellv. PolGF wurde auf Ja gesetzt
#6 Von Dorothea Beinlich vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Stellv. Schatzmeister wurde auf Ja gesetzt
#7 Von Marion Ellen vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Beisitzer 1 wurde auf Ja gesetzt
#8 Von Anonym vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Enddatum wurde auf 01.04.2015 gesetzt
- Status wurde von Neu zu Angenommen geändert
- % erledigt wurde von 0 zu 100 geändert
- Privat wurde von Ja zu Nein geändert
- Abst. PolGF wurde auf Ja gesetzt
Olaf sitzt im Inntal fest und hat wegen des Sturmes kein Internet, nur Telefon. Er hat mich telefonisch gebeten für ihn ein Ja einzutragen.
#9 Von Tobias Stenzel (Admin) vor mehr als 9 Jahren aktualisiert
- Projekt wurde von Landesvorstand zu 2014-15: 9. LaVo geändert
- Kategorie wurde von Beschluss zu Beschluss geändert