Antrag #987
Antrag auf Reisekosten-Budget
Status: | Abgelehnt | Beginn: | |
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Priorität: | Normal | Enddatum: | |
Zugewiesen an: | Vorstand BzV Oberfranken | ||
Kategorie: | Finanzen | ||
Abst. Vorsitzender: | Nein | Abst. Beisitzer 2: | Nein |
Abst. Stellv. Vorsitzender: | Nein | Abst. Beisitzer 3: | |
Abst. Schatzmeister: | Nein | Abst. Beisitzer 4: | |
Abst. Beisitzer 1: |
Beschreibung
Der Bezirksvorstand möge die folgende Reisekostenordnung zum 01.05.2014 beschließen.
Zudem wird für alle Anträge auf Erstattung, gemäß dieser Reisekostenordnung, pro Quartal ein Budget von 1000 EUR festgelegt. Dieses wird prozentual aufgeteilt, wenn die Anträge auf Erstattung das Budget überschreiten. Spenden erhöhen das Budget und fallen nicht unter die prozentuale Aufteilung.
Reisekostenordnung A. Erstattungsfähig sind die Kosten die, Mitgliedern der PIRATEN Oberfranken oder satzungsgemäß beauftragten Personen entstehen bei Wahrnehmung von: 1. Ämtern, in die sie vom Bezirksparteitag oder anderen, satzungsgemäß berechtigten Organen gewählt wurden. 2. Aufgaben im Rahmen einer Kandidatur bei öffentlichen Wahlen, für die sie von einer Aufstellungsversammlung der PIRATEN aufgestellt wurden. 3. Aufgaben, mit denen sie vom Bezirksparteitag oder anderen, satzungsgemäß berechtigten Organen betraut wurden. 4. Fahrgemeinschaften zu Veranstaltungen die im Interesse der Partei liegen, zum Beispiel Parteitagen oder Schulungen. B. Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Der Antrag ist beim zuständigen Schatzmeister einzureichen. Für die Erstattung ist nur das vorliegende Standardformular zu verwenden. Für nicht im Formular berücksichtigte Sachverhalte und Belege sind dem Formular Anlagen beizufügen. C. Die erstattungsberechtigten Personen werden gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag dem Bezirksverband Oberfranken der Piratenpartei Deutschland zu spenden. Die entsprechende Zuwendungsbestätigung erstellt der Schatzmeister. D. Die Kostenerstattung soll innerhalb eines Monats nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Standardformular beantragt werden. E. Erstattung von Kosten 1. Fahrtkosten werden wie folgt erstattet: a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die mit Beleg/Fahrkarte nachgewiesenen Kosten. Bei Bahnreisen höchstens die Kosten der 2. Klasse bei gleichzeitiger Nutzung von Sparangebot und (eigener) Bahncard. b) Bei Benutzung eines PKW soll anderen Personen die Mitfahrgelegenheit eröffnet werden. die Erstattung beträgt 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer, zuzüglich 0,02 EUR pro gefahrenen Kilometer für jeden weiteren Mitfahrer. Zum Nachweis ist auf Anforderung durch den Schatzmeister eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Kilometer vorzulegen. c) Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 EUR pro gefahrenem Kilometer erstattet, zuzüglich 0,01 EUR pro gefahrenen Kilometer pro Mitfahrer. Die Regelungen des Absatzes b) gelten entsprechend. d) Flugreisen werden nur soweit erstattet, wie aus einer Kostenvergleichsrechnung eine vergleichsweise günstigere Reise mit der Bahn (2. Klasse) möglich ist. Darüber hinaus sind die Regelungen der R 8.5 LStR entsprechend anzuwenden. 2. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt bei Reisen in Deutschland bei einer Abwesenheit a) von 24 Stunden pauschal 24,00 EUR b) von 8 bis unter 24 Stunden pauschal 12,00 EUR Zur Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand sind die erforderlichen Angaben, insbesondere Abfahrts- und Ankunftszeiten, in der Reiskostenabrechnung anzugeben. Darüber hinaus sind die Regelungen der R 9.6 LStR entsprechend anzuwenden. 3. Übernachtungsaufwendungen werden nach Beleg abgerechnet. Ohne Beleg können pauschal 20,00 EUR pro Übernachtung erstattet werden. Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Übernachtungspreis je Übernachtung um 4,80 EUR gekürzt. Darüber hinaus sind die Regelungen der R 9.7 LStR entsprechend anzuwenden. 4. Sonstige Aufwendungen werden nur gegen Vorlage von Belegen erstattet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen. F. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt quartalsweise nach Ablauf einer verlängerten Einreichungsfrist von 30 Tagen. Alle Anträge für ein Quartal, die mehr als 30 Tage nach dem Ablauf dieses Quartals beim Schatzmeister eingehen, sind grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig.
Begründung
Dieser Antrag basiert auf die Regelung von Unterfranken, dort funktioniert das gut.
Mit dieser Regelung sollen Mitglieder dazu motiviert werden, mehr an Parteiveranstaltungen teilzunehmen. Es ist kein Antrag mehr nötig für jede Reisekostenrückzahlung nötig -> weniger Bürokratie. Die erhöhten Reisekostenpauschalen sollen zu einer vermehrten Spende führen.
Historie
#1 Von Klaus Horn vor fast 11 Jahren aktualisiert
- Status wurde von Neu zu Vertagt geändert
#2 Von Klaus Horn vor mehr als 10 Jahren aktualisiert
- Abst. Vorsitzender wurde auf Nein gesetzt
#3 Von Heiko Taubert vor mehr als 10 Jahren aktualisiert
- Status wurde von Vertagt zu Abgelehnt geändert
- Abst. Stellv. Vorsitzender wurde auf Nein gesetzt
- Abst. Schatzmeister wurde auf Nein gesetzt
- Abst. Beisitzer 2 wurde auf Nein gesetzt
...mal für alle nachgetragen...