Antrag #1531
Termine - Termin #1520: Vorstandssitzung BzV Oberpfalz 22.12.14
Reisekostenordnung
Status: | Angenommen | Beginn: | 22.12.2014 |
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Priorität: | Normal | Enddatum: | 22.12.2014 |
Zugewiesen an: | Andreas Hartl | ||
Kategorie: | Reisekosten | ||
Abst. Vorsitzender: | Ja | Abst. Schatzmeister: | Enthaltung |
Abst. Stellv. Vorsitzender: | Ja | Abst. PolGF: | |
Abst. Generalsekretär: | Ja |
Beschreibung
Antrag¶
Der Bezirksvorstand möge die folgende Reisekostenordnung rückwirkend zum 01.01.2014 beschließen.
Zudem wird für alle Anträge auf Erstattung, gemäß dieser Reisekostenordnung, pro Quartal ein Budget von 1000 EUR festgelegt. Dieses wird prozentual aufgeteilt, wenn die Anträge auf Erstattung das Budget überschreiten. Spenden erhöhen das Budget und fallen nicht unter die prozentuale Aufteilung.
Reisekostenordnung
A. Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern der PIRATEN Oberpfalz oder anderen, vom Bezirksparteitag oder anderen, von satzungsgemäß berechtigten Organen, beauftragten Personen entstehen, bei der Wahrnehmung von
1. Ämtern, in die sie vom Bezirksparteitag oder anderen, satzungsgemäß berechtigten Organen gewählt wurden, oder
2. Aufgaben im Rahmen einer Kandidatur bei öffentlichen Wahlen, für die sie von einer Aufstellungsversammlung der PIRATEN aufgestellt wurden, oder
3. Aufgaben, mit denen sie vom Bezirksparteitag oder anderen, satzungsgemäß berechtigten Organen betraut wurden.
B. Erstattungen erfolgen nur auf Antrag. Der Antrag ist beim zuständigen Schatzmeister einzureichen. Für die Erstattung ist nur das vorliegende Standardformular zu verwenden. Für nicht im Formular berücksichtigte Sachverhalte und Belege sind dem Formular Anlagen beizufügen.
C. Die erstattungsberechtigten Personen werden gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag dem Bezirksverband Oberpfalz der Piratenpartei Deutschland zu spenden. Die entsprechende Zuwendungsbestätigung erstellt der Schatzmeister.
D. Die Kostenerstattung soll innerhalb eines Monats nach Entstehung der Ansprüche auf dem dafür vorgesehenen Standardformular beantragt werden.
E. Erstattung von Kosten
1. Fahrtkosten werden wie folgt erstattet:
a) Bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel die mit Beleg/Fahrkarte nachgewiesenen Kosten. Bei Bahnreisen höchstens die Kosten der 2. Klasse bei gleichzeitiger Nutzung von Sparangebot und (eigener) Bahncard.
b) Bei Benutzung eines PKW soll anderen Personen die Mitfahrgelegenheit eröffnet werden. Die Erstattung beträgt 0,30 EUR pro gefahrenem Kilometer, zuzüglich 0,02 EUR pro gefahrenen Kilometer für jeden weiteren Mitfahrer. Zum Nachweis ist auf Anforderung durch den Schatzmeister eine Routenplanung der tatsächlich gefahrenen Kilometer vorzulegen.
c) Bei Benutzung eines Motorrades werden 0,13 EUR pro gefahrenem Kilometer erstattet, zuzüglich 0,01 EUR pro gefahrenen Kilometer pro Mitfahrer. Die Regelungen des Absatzes b) gelten entsprechend.
d) Flugreisen werden nur soweit erstattet, wie aus einer Kostenvergleichsrechnung eine vergleichsweise günstigere Reise mit der Bahn (2. Klasse) möglich ist.
Darüber hinaus sind die Regelungen der R 9.5 LStR entsprechend anzuwenden.
2. Der Verpflegungsmehraufwand beträgt bei Reisen in Deutschland bei einer Abwesenheit
a) von 24 Stunden pauschal 24,00 EUR
b) von 8 bis unter 24 Stunden pauschal 12,00 EUR
Zur Abrechnung von Verpflegungsmehraufwand sind die erforderlichen Angaben, insbesondere Abfahrts- und Ankunftszeiten, in der Reiskostenabrechnung anzugeben. Darüber hinaus sind die Regelungen der R 9.6 LStR entsprechend anzuwenden.
3. Übernachtungsaufwendungen werden nach Beleg abgerechnet. Ohne Beleg können pauschal 20,00 EUR pro Übernachtung erstattet werden. Ist das Frühstück im Übernachtungspreis enthalten, so wird der Übernachtungspreis je Übernachtung um 4,80 EUR gekürzt. Darüber hinaus sind die Regelungen der R 9.7 LStR entsprechend anzuwenden.
4. Sonstige Aufwendungen werden nur gegen Vorlage von Belegen erstattet, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der abzurechnenden Tätigkeit stehen.
F. Die Erstattung der Reisekosten erfolgt quartalsweise nach Ablauf einer verlängerten Einreichungsfrist von 30 Tagen. Alle Anträge für ein Quartal, die mehr als 30 Tage nach dem Ablauf dieses Quartals beim Schatzmeister eingehen, sind grundsätzlich nicht mehr erstattungsfähig. Für das laufende Jahr 2014 gilt die Einreichungsfrist nicht, sondern beginnt mit Beschluss der Reisekostenordnung und endet am 15.02.2015.
Historie
#1 Von Tobias Stenzel vor mehr als 10 Jahren aktualisiert
- Status wurde von In Bearbeitung zu Angenommen geändert
- % erledigt wurde von 0 zu 100 geändert
- Abst. Vorsitzender wurde auf Ja gesetzt
- Abst. Stellv. Vorsitzender wurde auf Ja gesetzt
- Abst. Generalsekretär wurde auf Ja gesetzt
- Abst. Schatzmeister wurde auf Enthaltung gesetzt
#2 Von Tobias Stenzel vor mehr als 10 Jahren aktualisiert
- Übergeordnete Aufgabe wurde auf #1520 gesetzt
#3 Von Tobias Stenzel vor etwa 10 Jahren aktualisiert
- Beschreibung aktualisiert (diff)
Antragstext aus Pad nachgetragen
#4 Von Tobias Stenzel vor etwa 9 Jahren aktualisiert
- Kategorie wurde von Finanzen zu Reisekosten geändert